(2) Von der Pflicht aus § 18.01 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 II Nr. 508