§ 3 - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)

Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 II Nr. 508
Geltung ab 14.04.2023; FNA: 9500-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 3 Ausnahmen von der Patentpflicht


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 4 der Rheinschiffspersonalverordnung ist ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach der Rheinschiffspersonalverordnung nicht erforderlich. 2Das erforderliche Befähigungszeugnis bestimmt sich nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Sportbootführer-scheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist.

(2) Von der Pflicht aus § 18.01 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 II Nr. 508 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 3 RheinSchPersEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 17.12.2024 BGBl. 2024 II Nr. 508

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Zitierungen von § 3 RheinSchPersEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RheinSchPersEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RheinSchPersEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 II Nr. 508
Artikel 2 17. RhMosSchRÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... § 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November ...


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