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§ 3 - SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)

V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-2 Sozialgesetzbuch

§ 3 Allgemeine Zuordnung



(1) Die Zuordnung erfolgt bei Geschädigten

1.
ohne abgeschlossene Berufsausbildung zur Besoldungsgruppe A 5,

2.
mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Besoldungsgruppe A 7,

3.
mit Techniker- oder Meisterprüfung zur Besoldungsgruppe A 9,

4.
mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss zur Besoldungsgruppe A 11 und

5.
mit einem Master, einem Staatsexamen oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss zur Besoldungsgruppe A 14.

(2) Ein in Absatz 1 genannter Abschluss ist bei einer Zuordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn er

1.
die Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit bildet, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt oder

2.
das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit erheblich fördert.

(3) Als Hochschulausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gilt dabei nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluss eine Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.

(4) Dem Abschluss einer Berufsausbildung stehen eine zehnjährige Beschäftigung oder eine fünfjährige selbständige Tätigkeit in der Erwerbstätigkeit gleich, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt.

(5) Ein durch die Schädigung nachweislich verhinderter Aufstieg in der Erwerbstätigkeit ist entsprechend zu berücksichtigen.

(6) 1Werden oder wurden Geschädigte infolge einer vor Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang eingeschränkt, so hat die Zuordnung unter Berücksichtigung der Veranlagungen und Fähigkeiten der geschädigten Person zu Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend zu erfolgen. 2Der Berufsschadensausgleich ist frühestens zum Zeitpunkt des zu erwartenden Abschlusses zu prüfen und zu erbringen. 3In der Regel kann der Abschluss erwartet werden in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 mit Vollendung des 16. Lebensjahres,

2.
des Absatzes 1 Nummer 2 mit Vollendung des 19. Lebensjahres,

3.
des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 mit Vollendung des 23. Lebensjahres und

4.
des Absatzes 1 Nummer 5 mit Vollendung des 25. Lebensjahres.



 

Zitierungen von § 3 SGBXIVBSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SGBXIVBSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIVBSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGBXIVBSchAV Grundlagen für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
... IV des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde gelegt, der die Geschädigten unter Beachtung der §§ 3 bis 6 ohne die Schädigung zugeordnet würden. Dieses Grundgehalt wird um den ...
§ 4 SGBXIVBSchAV Zuordnung in besonderen Fällen
... in ihrer Erwerbstätigkeit nachweislich eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird, so sind sie einer Besoldungsgruppe zuzuordnen, die ... des Absatzes 5 errechnete wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit durch § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird. (5) Die wirtschaftliche Bedeutung ...
§ 6 SGBXIVBSchAV Zuordnung bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie bei berücksichtigungsfähigem Schaden nach einem Nachschaden
... Schaden nach einem Nachschaden erfolgt die Zuordnung nach den §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, der Geschädigte ...
§ 10 SGBXIVBSchAV Vergleichswert als fiktives Altersersatzeinkommen
... Grundgehalt berechnet, das in analoger Anwendung von § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 ermittelt wird. Erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zu einer der Besoldungsgruppen A 5, A ...