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§ 3 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Leistungen der Sozialen Entschädigung



Die Soziale Entschädigung umfasst:

1.
Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach Kapitel 4,

2.
die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,

3.
Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,

4.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,

5.
Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,

6.
Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,

7.
den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,

8.
Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,

9.
Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 12,

10.
den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,

11.
Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie

12.
Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen nach Kapitel 23.

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Zitierungen von § 3 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 122a SGB XIV Zahlung (vom 01.01.2024)
... Leistungen nach § 3 Satz 1 Nummer 5 bis 7 sowie 11 und 12 werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Eurobeträge aufgerundet und monatlich im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... § 122a eingefügt: „§ 122a Zahlung Die Leistungen nach § 3 Satz 1 Nummer 5 bis 7 sowie 11 und 12 werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Eurobeträge aufgerundet und monatlich im ...