Tools:
Update via:
§ 3 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 (Nr. 55)
Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
| |
Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
| |
§ 3 Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sicherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese entgegen einem solchen Rechtsakt genutzt werden. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. 3Die Anordnung nach Satz 1 ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen.
(2) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, so kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung diese vorläufig sicherstellen, bis die Ermittlungsmaßnahmen nach § 2 abgeschlossen sind, längstens aber für die Dauer von zwölf Monaten. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. 3Die Anordnung nach Satz 1 kann nach Ablauf der dort genannten Höchstfrist verlängert werden, längstens aber für die Dauer von weiteren sechs Monaten, wenn besondere Umstände die Ermittlungsmaßnahmen nach § 2 erschweren. 4Die vorläufige Sicherstellung ist unverzüglich aufzuheben, sobald das Bestehen einer Verfügungsbeschränkung abschließend geprüft wurde. 5Hat die Prüfung ergeben, dass eine Verfügungsbeschränkung besteht, ist eine Sicherstellung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen.
(3) 1Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde, sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. 2Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an jede andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. 3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
Zitierungen von § 3 SanktDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SanktDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanktDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SanktDG Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung
... Nach § 3 Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu nehmen. ... sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern, soweit die nach § 3 angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den Fällen des Satzes ... dass Verwechslungen vermieden werden. (5) Die Verwertung einer nach § 3 Absatz 1 sichergestellten Sache ist zulässig, wenn 1. ihr Verderb oder eine andere ... Bundesbehörde in seinem Geschäftsbereich übertragen. (9) Nach § 3 Absatz 1 sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn 1. ... Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache nach § 3 Absatz 3 kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet ... unberührt. Satz 1 gilt nicht für eine vorläufige Sicherstellung, die nach § 3 Absatz 2 Satz 6 wieder aufgehoben wird, ohne dass sich eine Sicherstellung nach § 3 Absatz 1 ... die nach § 3 Absatz 2 Satz 6 wieder aufgehoben wird, ohne dass sich eine Sicherstellung nach § 3 Absatz 1 anschließt. (11) Die vorstehend genannten Regelungen gelten nur, soweit nicht ...
§ 5 SanktDG Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
... an Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 ermitteln zu können, insbesondere, um bei komplexen Unternehmenskonstruktionen, die der ...
§ 8 SanktDG Informationsaustausch mit ausländischen Stellen
... zum Zwecke der 1. Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 , 2. Durchsetzung von Verfügungsverboten nach den in § 1 genannten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_SanktDG.htm