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Artikel 3 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (SanktDG I k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2022 KWG § 24c

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 24c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Nachname" ein Komma und die Wörter „die Anschrift" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
den nach § 13 Absatz 1, 2a und § 22 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,

5.
dem Zollkriminalamt, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlich ist."

bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

„Kontenabrufersuchen an die Bundesanstalt sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Sanktionsdurchsetzungsgesetz I

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SanktDG I verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanktDG I selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 4 VirHVEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ...