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§ 3 - Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 703-12 Kartellrecht
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 703-12 Kartellrecht
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§ 3 Sachlicher Anwendungsbereich
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
Dieses Gesetz gilt für die Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch
- 1.
- Verträge über den Kauf, das Leasing oder die Anmietung von Straßenfahrzeugen, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines der folgenden Vergabeverfahren verpflichtet sind:
- a)
- einem Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung oder
- b)
- einem Vergabeverfahren nach der Sektorenverordnung.
- 2.
- Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, die die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen mit Straßenfahrzeugen gemäß § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 zum Gegenstand haben; hiervon ausgenommen sind Aufträge,
- a)
- deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 1 Million Euro oder deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 300.000 Kilometer nicht übersteigt oder
- b)
- deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 2 Millionen Euro oder deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 600.000 Kilometer nicht übersteigt, sofern die öffentlichen Dienstleistungsaufträge an Auftragnehmer vergeben werden, die nicht mehr als 23 Straßenfahrzeuge betreiben.
- 3.
- Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste gemäß der Tabelle der Anlage 2, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines der folgenden Vergabeverfahren verpflichtet sind:
- a)
- einem Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung oder
- b)
- einem Vergabeverfahren nach der Sektorenverordnung.
Zitierungen von § 3 SaubFahrzeugBeschG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SaubFahrzeugBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaubFahrzeugBeschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SaubFahrzeugBeschG Einhaltung von Mindestzielen (vom 28.05.2024)
... schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der in dem jeweiligen Referenzzeitraum nach § 3 Nummer 1 beschafften oder der in den nach § 3 Nummer 2 und 3 beschafften Dienstleistungen eingesetzten ... der in dem jeweiligen Referenzzeitraum nach § 3 Nummer 1 beschafften oder der in den nach § 3 Nummer 2 und 3 beschafften Dienstleistungen eingesetzten leichten oder schweren Nutzfahrzeuge. (2) ...
§ 6 SaubFahrzeugBeschG Geltung und Berechnung von Mindestzielen (vom 28.05.2024)
... Auftrags das Datum, an dem der Zuschlag erteilt wird. (5) Bei Verträgen nach § 3 Nummer 1 wird für die Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für die Vergabe ... beschafften Straßenfahrzeuges berücksichtigt. (6) Bei Aufträgen nach § 3 Nummer 2 und 3 wird für die Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für die Vergabe ...
§ 10 SaubFahrzeugBeschG Anwendungsvorschrift (vom 28.05.2024)
... Dieses Gesetz gilt für Beschaffungen im Sinne des § 3 , deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2. August 2021 veröffentlicht wird oder bei denen nach ... zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird. (2) Für Beschaffungen im Sinne des § 3 , deren Auftragsbekanntmachung bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder ... Bis zu dem nach Satz 1 maßgeblichen Tag ist für Beschaffungen im Sinne des § 3 , deren Auftragsbekanntmachung ab dem 28. Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder bei denen ab ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Artikel 1 1. SaubFahrzeugBeschGÄndG
... schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der in dem jeweiligen Referenzzeitraum nach § 3 Nummer 1 beschafften oder der in den nach § 3 Nummer 2 und 3 beschafften Dienstleistungen eingesetzten ... der in dem jeweiligen Referenzzeitraum nach § 3 Nummer 1 beschafften oder der in den nach § 3 Nummer 2 und 3 beschafften Dienstleistungen eingesetzten leichten oder schweren Nutzfahrzeuge." ... 2 und 3 werden angefügt: „(2) Für Beschaffungen im Sinne des § 3 , deren Auftragsbekanntmachung bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder ... Bis zu dem nach Satz 1 maßgeblichen Tag ist für Beschaffungen im Sinne des § 3 , deren Auftragsbekanntmachung ab dem 28. Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder bei denen ab ...
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