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§ 3 - Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 703-12 Kartellrecht
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§ 3 Sachlicher Anwendungsbereich



Dieses Gesetz gilt für die Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch

1.
Verträge über den Kauf, das Leasing oder die Anmietung von Straßenfahrzeugen, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines der folgenden Vergabeverfahren verpflichtet sind:

a)
einem Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung oder

b)
einem Vergabeverfahren nach der Sektorenverordnung.

2.
Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, die die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen mit Straßenfahrzeugen gemäß § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 zum Gegenstand haben; hiervon ausgenommen sind Aufträge,

a)
deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 1 Million Euro oder deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 300.000 Kilometer nicht übersteigt oder

b)
deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 2 Millionen Euro oder deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 600.000 Kilometer nicht übersteigt, sofern die öffentlichen Dienstleistungsaufträge an Auftragnehmer vergeben werden, die nicht mehr als 23 Straßenfahrzeuge betreiben.

3.
Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste gemäß der Tabelle der Anlage 2, sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines der folgenden Vergabeverfahren verpflichtet sind:

a)
einem Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung oder

b)
einem Vergabeverfahren nach der Sektorenverordnung.



 

Zitierungen von § 3 SaubFahrzeugBeschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SaubFahrzeugBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaubFahrzeugBeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SaubFahrzeugBeschG Einhaltung von Mindestzielen (vom 28.05.2024)
... schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der in dem jeweiligen Referenzzeitraum nach § 3 Nummer 1 beschafften oder der in den nach § 3 Nummer 2 und 3 beschafften Dienstleistungen eingesetzten ... der in dem jeweiligen Referenzzeitraum nach § 3 Nummer 1 beschafften oder der in den nach § 3 Nummer 2 und 3 beschafften Dienstleistungen eingesetzten leichten oder schweren Nutzfahrzeuge. (2) ...
§ 6 SaubFahrzeugBeschG Geltung und Berechnung von Mindestzielen (vom 28.05.2024)
... Auftrags das Datum, an dem der Zuschlag erteilt wird. (5) Bei Verträgen nach § 3 Nummer 1 wird für die Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für die Vergabe ... beschafften Straßenfahrzeuges berücksichtigt. (6) Bei Aufträgen nach § 3 Nummer 2 und 3 wird für die Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für die Vergabe ...
§ 10 SaubFahrzeugBeschG Anwendungsvorschrift (vom 28.05.2024)
... Dieses Gesetz gilt für Beschaffungen im Sinne des § 3 , deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2. August 2021 veröffentlicht wird oder bei denen nach ... zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird. (2) Für Beschaffungen im Sinne des § 3 , deren Auftragsbekanntmachung bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder ... Bis zu dem nach Satz 1 maßgeblichen Tag ist für Beschaffungen im Sinne des § 3 , deren Auftragsbekanntmachung ab dem 28. Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder bei denen ab ...
Anlage 2 SaubFahrzeugBeschG (zu § 3 Nummer 3) Codes des gemeinsamen Vokabulars (CPV) für Dienstleistungen
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Artikel 1 1. SaubFahrzeugBeschGÄndG
... schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der in dem jeweiligen Referenzzeitraum nach § 3 Nummer 1 beschafften oder der in den nach § 3 Nummer 2 und 3 beschafften Dienstleistungen eingesetzten ... der in dem jeweiligen Referenzzeitraum nach § 3 Nummer 1 beschafften oder der in den nach § 3 Nummer 2 und 3 beschafften Dienstleistungen eingesetzten leichten oder schweren Nutzfahrzeuge."  ... 2 und 3 werden angefügt: „(2) Für Beschaffungen im Sinne des § 3 , deren Auftragsbekanntmachung bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder ... Bis zu dem nach Satz 1 maßgeblichen Tag ist für Beschaffungen im Sinne des § 3 , deren Auftragsbekanntmachung ab dem 28. Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder bei denen ab ...