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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben
§ 3 - Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)
V. v. 14.12.2020 BAnz AT 15.12.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-64 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-64 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Information über die Anspruchsberechtigung
(1) 1Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 anspruchsberechtigt sind, und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. 2Sie stellen den nach Satz 1 ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben und Bescheinigungen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2 in fälschungssicherer Form zur Verfügung.
(2) 1Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten die nicht personalisierten Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 von der Bundesdruckerei. 2Sie haben der Bundesdruckerei bis zum 19. Dezember 2020 die für die Bereitstellung der Bescheinigungen erforderlichen Angaben zu übermitteln.
(3) Das Nähere zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bis zum 17. Dezember 2020.
(4) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten anspruchsberechtigten Personen in folgender Reihenfolge zu informieren:
- 1.
- die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, und
- 3.
- die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(5) 1Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 31. Januar 2021 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 anspruchsberechtigt sind und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. 2Sie stellen den ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2a zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung V. v. 4. Februar 2021 BAnz AT 05.02.2021 V1 m.W.v. 6. Februar 2021
Frühere Fassungen von § 3 SchutzmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.02.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SchutzmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchutzmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchutzmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchutzmV Abgabe der Schutzmasken (vom 06.02.2021)
... 2 wird durch Abgabe der Schutzmasken durch die Apotheken gegen Vorlage der Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfüllt. Die Apotheken behalten die jeweilige Bescheinigung nach Satz 1 ein und ... durch Abgabe der Schutzmasken durch die Apotheken gegen Vorlage des Informationsscheibens nach § 3 Absatz 5 Satz 2 sowie des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises erfüllt. Die ...
§ 8 SchutzmV Verwaltungskostenersatz (vom 06.02.2021)
... privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten für die Versendung der Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Versendung der Informationsschreiben nach § 3 Absatz 5 Satz 2 einen ... Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Versendung der Informationsschreiben nach § 3 Absatz 5 Satz 2 einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 0,60 Euro je versendetem Brief. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1
Artikel 1 1. SchutzmVÄndV
... 3 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 2a" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... durch Abgabe der Schutzmasken durch die Apotheken gegen Vorlage des Informationsscheibens nach § 3 Absatz 5 Satz 2 sowie des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises erfüllt. Die Apotheken ... „Satz 2" die Wörter „und der Versendung der Informationsschreiben nach § 3 Absatz 5 Satz 2" eingefügt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) ...
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