§ 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen
(1)
1Zur Durchführung der Prüfungen nach
§ 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß
§ 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers sowie des Selbstständigen während der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten.
2Dabei sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß
§ 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt,
- 1.
- von den Personen, die in den Geschäftsräumen und auf den Grundstücken tätig sind, Auskünfte über ihre Beschäftigungsverhältnisse oder ihre tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten einzuholen und
- 2.
- Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die von diesen Personen mitgeführt werden und von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.
(2) 1Ist eine Person zur Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen bei Dritten tätig, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Bietet eine Person im öffentlichen Raum Dienst- oder Werkleistungen an, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3)
1Zur Durchführung der Prüfungen nach
§ 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß
§ 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, die Personalien zu überprüfen
- 1.
- der Personen, die in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen und des Entleihers tätig sind, und
- 2.
- des Selbstständigen.
2Sie können zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten Personen anhalten, sie nach ihren Personalien (Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit) befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigen.
(4) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden.
(5) 1Die Bediensteten der Zollverwaltung dürfen Beförderungsmittel anhalten. 2Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und den Zollbediensteten zu ermöglichen, in das Beförderungsmittel zu gelangen und es wieder zu verlassen. 3Die Zollverwaltung unterrichtet die Polizeivollzugsbehörden der Länder über groß angelegte Kontrollen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach
§ 2 Absatz 3, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird.
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interne Verweise§ 5 SchwarzArbG Duldungs- und Mitwirkungspflichten (vom 01.01.2021) ... insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen, 2. in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 ... in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen, 2. in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten der Grundstücke und der ... schriftlich oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu erteilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen. Auskünfte, die die verpflichtete ...
Zitat in folgenden NormenArbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MiArbGÄndG ... der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 SoMiBG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ... 2 Absatz" die Angabe „1a" durch die Angabe „3" ersetzt. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen, 2. in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 ... den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen, 2. in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten der Grundstücke und der ... schriftlich oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu erteilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen. Auskünfte, die die verpflichtete Person ...
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1922
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 399
Artikel 1 SchwarzArbBStG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ... zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a." 4. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten ... 1 und 1a angetroffen werden" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „ § 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, 2 und 6 ... „§ 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 1a und 2" ersetzt. 7. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnArbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 26.02.1996 BGBl. I S. 227; aufgehoben durch § 25 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799
§ 2 AEntG (vom 01.07.2007) ... § 1 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. (2) §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend ...
Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)
G. v. 11.01.1952 BGBl. I S. 17; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
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