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§ 3 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
- 1.
- an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,
- 2.
- frei von Gegenständen sind, die nicht persönliches Eigentum der Besatzungsmitglieder sind und nicht der Unterbringung, Freizeitgestaltung, Sicherheit oder Rettung der Besatzungsmitglieder dienen,
- 3.
- dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen, und
- 4.
- für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder, soweit dafür vorgesehen, geeignet sind.
Zitierungen von § 3 SeeUnterkunftsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUnterkunftsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... 2013 auf Kiel gelegt worden sind, die folgenden Rechtsvorschriften anzuwenden: 1. § 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standes der Technik die allgemein anerkannten Regeln ...
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