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§ 3 - Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz (SeeSchMpG k.a.Abk.)

§ 3 Zweck des Meldeportals



Das Meldeportal dient der Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung, die nach einer Meldevorschrift über das Meldeportal elektronisch abgegeben werden muss, an die jeweils zuständigen empfangenden Stellen.

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