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§ 3 - Sicherheitenverordnung (SiV)
V. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1972 (Nr. 41)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 400-2-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 400-2-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
§ 3 Kapital- oder Geldanlage nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Diejenigen, die nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anlage von Kapital oder Geld verpflichtet sind, haben dies wie folgt anzulegen:
- 1.
- in Wertpapieren, die auf inländische Zahlungsmittel lauten und einer der in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Gattungen angehören,
- 2.
- in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind,
- 3.
- in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land, oder in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung der Bund oder ein Land gewährleistet,
- 4.
- in Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund oder ein Land ist und die in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind,
- 5.
- in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung der Bund oder ein Land gewährleistet und die in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind,
- 6.
- in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder ein Landesschuldbuch eingetragen sind, oder
- 7.
- bei einem Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
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