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§ 3 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207 (Nr. 7)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2170-1-24 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2170-1-24 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 3 Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Datenübermittlung von den Trägern der Sozialhilfe an die Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle erfolgt
- 1.
- für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, und
- 2.
- 1für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 3 spätestens fünf Werktage nach dem Tag, der auf den Tag der Leistungsgewährung folgt. 2Das Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ist der Vermittlungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Die Träger der Sozialhilfe übermitteln die Anfragedatensätze mit den in § 118 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten der einbezogenen Abgleichsfälle an die Vermittlungsstelle. 2Zusätzlich sind der Geburtsname, soweit er vom Familiennamen abweicht, und die Dauer des Sozialleistungsbezugs anzugeben. 3Außerdem müssen die Anfragedatensätze ein Erkennungszeichen bezogen auf den Empfänger der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und Angaben enthalten, die eine eindeutige Zuordnung zu dem Träger der Sozialhilfe ermöglichen.
Zitierungen von § 3 SozhiDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozhiDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SozhiDAV Anforderungen an die Datenübermittlung
... Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 3 Absatz 1 erneut übermitteln. (3) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_SozhiDAV.htm