§ 3 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 (SVRechGrV 2018 k.a.Abk.)

V. v. 16.11.2017 BGBl. I S. 3778 (Nr. 74)
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 860-6-4-26 Sozialgesetzbuch
|

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2018 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2018

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 78.000 Euro und monatlich 6.500 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 96.000 Euro und monatlich 8.000 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 - 31. 12. 2018" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69.600 Euro und monatlich 5.800 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85.800 Euro und monatlich 7.150 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 - 31. 12. 2018" um die Jahresbeträge ergänzt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed