§ 3 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 (SVRechGrV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2024 (Nr. 40)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 860-6-4-27 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2019 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80.400 Euro und monatlich 6.700 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 98.400 Euro und monatlich 8.200 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 - 31. 12. 2019" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73.800 Euro und monatlich 6.150 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91.200 Euro und monatlich 7.600 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2019 - 31. 12. 2019" um die Jahresbeträge ergänzt.



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