§ 3 Antragsberechtigung
1Antragsberechtigt für Verfahren nach
§ 1 ist in den Fällen
- 1.
- der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;
- 2.
- der Nummer 2 jeder außenstehende Aktionär;
- 3.
- der Nummern 3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär;
- 4.
- der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
- 5.
- der Nummer 6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
- 6.
- der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
2In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (
§§ 313,
327 und
340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß
§ 1 Nummer 4.
3Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 SpruchG Antragsfrist und Antragsbegründung (vom 15.12.2023) ... 1. die Bezeichnung des Antragsgegners; 2. die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3 ; 3. Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden ...
Zitat in folgenden NormenGerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes ... zugewiesen werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5. 3. In § 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Anteilsinhaber ist" ein Semikolon und die Wörter ... folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
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