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§ 3 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
§ 3 Abschluss
Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beamtin oder des Beamten fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.
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