(1) Ein Transportbegleitungsunternehmen hat zur Gewährleistung der sicheren und geordneten Durchführung eines Großraum- oder Schwertransportes die Befugnis, den Verkehr durch die eingesetzten Transportbegleiter vor Ort zu regeln:
- 1.
- durch Verkehrszeichen nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 der Straßenverkehrs-Ordnung und
- 2.
- durch Zeichen, Weisungen oder durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen nach Maßgabe der §§ 36a und 44 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) 1Verkehrszeichen sind durch lichttechnische Wechselverkehrszeichengeber bekanntzugegeben, die am Begleitfahrzeug angebracht sind. 2Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(3) Transportbegleiter sind verpflichtet, die jeweilige Polizeidienststelle zwei Stunden vor dem geplanten Beginn eines Transportes und zwei Stunden vor dem geplanten Erreichen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs über den Zeitpunkt des Transportbeginns oder das Erreichen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zu unterrichten und die voraussichtliche Durchfahrtszeit anzugeben.
(4) 1Das Transportbegleitungsunternehmen darf die Anordnungsbefugnis nur ausüben, wenn es selbst und seine eingesetzten Transportbegleiter unabhängig von den Interessen sonstiger am jeweiligen Großraum- oder Schwertransport beteiligter Personen oder Unternehmen sind. 2Das Transportbegleitungsunternehmen muss dies vor jeder Transportbegleitung gegenüber der für den jeweiligen Transport zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch erklären.
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Artikel 2 StTbVEV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung ... mit Anordnungsbefugnis Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung , die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. ... sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln." 3. § 49 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...