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§ 3 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Ausübung der Anordnungsbefugnis
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ein Transportbegleitungsunternehmen hat zur Gewährleistung der sicheren und geordneten Durchführung eines Großraum- oder Schwertransportes die Befugnis, den Verkehr durch die eingesetzten Transportbegleiter vor Ort zu regeln:
- 1.
- durch Verkehrszeichen nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 der Straßenverkehrs-Ordnung und
- 2.
- durch Zeichen, Weisungen oder durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen nach Maßgabe der §§ 36a und 44 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) 1Verkehrszeichen sind durch lichttechnische Wechselverkehrszeichengeber bekanntzugegeben, die am Begleitfahrzeug angebracht sind. 2Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(3) Transportbegleiter sind verpflichtet, die jeweilige Polizeidienststelle zwei Stunden vor dem geplanten Beginn eines Transportes und zwei Stunden vor dem geplanten Erreichen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs über den Zeitpunkt des Transportbeginns oder das Erreichen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zu unterrichten und die voraussichtliche Durchfahrtszeit anzugeben.
(4) 1Das Transportbegleitungsunternehmen darf die Anordnungsbefugnis nur ausüben, wenn es selbst und seine eingesetzten Transportbegleiter unabhängig von den Interessen sonstiger am jeweiligen Großraum- oder Schwertransport beteiligter Personen oder Unternehmen sind. 2Das Transportbegleitungsunternehmen muss dies vor jeder Transportbegleitung gegenüber der für den jeweiligen Transport zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch erklären.
(5) Der Vorrang der Zeichen und Weisungen der Polizei nach § 36a Satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
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Zitierungen von § 3 StTbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StTbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 StTbV Begriffsbestimmungen
... bei einer Transportbegleitung Anordnungen zur Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des § 3 zu erlassen; 4. Übertragung: die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf ein ...
§ 2 StTbV Übertragung der Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung
... durch das Transportbegleitungsunternehmen zu gewährleisten. (4) Auf die in § 3 Absatz 3 und 4 genannten Pflichten ist im Übertragungsbescheid ...
Zitat in folgenden Normen
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 36a StVO Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis (vom 07.09.2023)
... Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung , die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. ...
§ 44 StVO Sachliche Zuständigkeit (vom 07.09.2023)
... sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln. (3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Artikel 2 StTbVEV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... mit Anordnungsbefugnis Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung , die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. ... sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln." 3. § 49 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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