(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
- 1.
- den Kulturgütern und dazugehörigen Grundstücken des ehemaligen Staates Preußen, die durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 59 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, auf die Stiftung übergegangen sind sowie
- 2.
- den seitdem von ihr erworbenen Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten,
soweit diese am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Vermögen der Stiftung gehörten.
(2)
1Zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach
§ 2 erhält die Stiftung jährlich Zuweisungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
2Zuschüsse der Länder werden durch Finanzierungsabkommen von Bund und Ländern geregelt.
3Die Zuschüsse sind im Haushaltsplan der Stiftung in den Einnahmen nachzuweisen.
(3)
1Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen.
2Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks nach
§ 2 beeinträchtigen können.