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§ 3 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 3 Inhalt und Prüfungsteile



Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.
„Grundlegende Qualifikationen" nach § 4 Absatz 1 und

2.
„Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 4 Absatz 2.

 
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Zitierungen von § 3 StrBetrManBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrBetrManBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 StrBetrManBAProFV Form und Ablauf der Prüfung
... Die Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 13. (2) Die Prüfung im ... (2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 14 und 2. ...