Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)

Artikel 1 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Geltung ab 01.11.2023; FNA: 215-10-6 Zivilschutz
|

§ 3 Probezeit



1Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. 2Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen. 3Die Dauer der Probezeit und die Möglichkeit ihrer Verlängerung oder Verkürzung ist den Betroffenen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.