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§ 3 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 3 Fahrberechtigung
(1) 1Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf der Fahrberechtigung. 2Sie ist durch
- 1.
- einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, der die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer enthält, und
- 2.
- eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2, in der festgelegt ist, mit welchen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen der Triebfahrzeugführer auf öffentlichen Schienenwegen (Infrastrukturen) welche Fahrzeuge führen darf,
(2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt:
- 1.
- Klasse A: Rangierfahrten und
- 2.
- Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.
(3) 1Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und Infrastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht und nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der die erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt, und
- 1.
- es sich um eine vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Umleitung von Zügen auf Grund von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur oder auf Grund von Betriebsstörungen handelt;
- 2.
- ein Ersatztriebfahrzeug nach einem unterwegs aufgetretenen Schaden an dem ursprünglich eingesetzten Triebfahrzeug gestellt wird;
- 3.
- es sich um Sonderfahrten mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische Zwecke genutzt werden, handelt oder
- 4.
- ein neues Triebfahrzeug ausgeliefert oder vorgeführt wird.
(4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 3 TfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
aktuell vorher | 07.05.2011 (08.06.2011) | Berichtigung der Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 31.05.2011 BGBl. I S. 1010 |
aktuell | vor 07.05.2011 (08.06.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 TfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TfV Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
... einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer ...
§ 20 TfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2024)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Triebfahrzeug führt, 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine ...
Anlage 1 TfV (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein (vom 01.01.2024)
Anlage 2 TfV (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung (vom 01.01.2024)
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
B. v. 31.05.2011 BGBl. I S. 1010
Berichtigung 5. ERErluÄndVBer
... vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist das Wort „Signalsystemender" durch die Wörter ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024)
... 3054) geändert worden ist" durch das Wort „handelt" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „historischen Zügen" durch die Wörter ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung". ...
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