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§ 3 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)

V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3984 (Nr. 79); aufgehoben durch § 14 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 7613-3-4 Geldwäsche
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§ 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme



(1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvorganges oder des Antrags auf Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise.

(2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten

1.
bei natürlichen Personen

a)
eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere

aa)
eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder

bb)
eine Kopie eines nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,

b)
eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung und

c)
einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nachweise sowie

2.
bei nicht natürlichen Personen

a)
eine Kopie eines der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise und

b)
die gültige Kennung für Rechtsträger.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b übersendet die registerführende Stelle dem Nutzer eine Verifizierungsnummer an die im Nachweisdokument angegebene Anschrift, soweit kein Personalausweis vorhanden ist, auch an die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c angegebene Anschrift. 2Die Verifizierungsnummer berechtigt nur den Antragsteller und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

(4) 1Die registerführende Stelle kann auch andere Nachweisverfahren zulassen, wenn diese Nachweisverfahren nach dem Stand der Technik bei vergleichbarem Aufwand einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard wie die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c genannten Verfahren gewährleisten. 2Für die Videoidentifizierung gemäß den jeweils aktuellen Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gelten die Voraussetzungen des Satz 1 als erfüllt.

(5) Die nach Absatz 2 oder im Rahmen der Nutzung der Verfahren nach Absatz 4 übermittelten Daten sind zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen.

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Zitierungen von § 3 TrEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TrEinV Art der Datenübertragung
... der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 8 zu verwenden ist. Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand ...
§ 12 TrEinV Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme
... so muss er eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines gültigen amtlichen Ausweises nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a , der das Geburtsdatum erkennen lässt, einreichen. (4) Macht der wirtschaftlich ...
§ 13 TrEinV Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme
... auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3 ...
§ 15 TrEinV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 3 tritt am 30. Juni 2020 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
§ 4 TrGebV Verfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken (vom 01.08.2021)
... anhand geeigneter Nachweise belegen. Für den Nachweis der Identität gilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung . Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der ...