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§ 3 - Truppendienstgerichte-Verordnung (TrDGV)

V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1602 (Nr. 34)
Geltung ab 14.07.2020; FNA: 52-5-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht

§ 3 Auswärtige Truppendienstkammern



Neben den Truppendienstkammern an den Sitzen der Truppendienstgerichte bestehen als auswärtige Truppendienstkammern

1.
beim Truppendienstgericht Nord

a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,

b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und

c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;

2.
beim Truppendienstgericht Süd

a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,

b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und

c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.