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§ 3 - Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV)

V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 363
Geltung ab 05.12.2023; FNA: 26-12-13 Ausländerrecht
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§ 3 Inkrafttreten


§ 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. März 2026 UkraineAufenthFGV offen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2026 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Dezember 2023.



 
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Frühere Fassungen von § 3 UkraineAufenthFGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
vom 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 UkraineAufenthFGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UkraineAufenthFGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UkraineAufenthFGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 363
Artikel 1 1. UkraineAufenthFGVÄndV
... Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben." 2. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „4. März 2025" durch die Angabe „4. März 2026" ...