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§ 3 - Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten (BPrDGrUnifAnO)
A. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4155 (Nr. 63)
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 51-1-35 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 51-1-35 Rechtsstellung der Soldaten
§ 3 Anzugarten und -farben
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Soldatinnen und Soldaten tragen je nach Anlass eine der folgenden Anzugarten:
- 1.
- den Dienstanzug, der
- a)
- beim Heer grau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,
- b)
- bei der Luftwaffe blau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,
- c)
- bei der Marine dunkelblau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben oder weiß ist;
- 2.
- den Gesellschaftsanzug der Soldatinnen, der entweder dunkelblau oder dunkelblau und weiß ist;
- 3.
- den Gesellschaftsanzug der Soldaten, der
- a)
- beim Heer schwarz ist,
- b)
- bei der Luftwaffe und bei der Marine dunkelblau ist;
- 4.
- den Kampfanzug, dessen Farbe sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung richtet.
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Zitierungen von § 3 BPrDGrUnifAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BPrDGrUnifAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPrDGrUnifAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BPrDGrUnifAnO Uniform
... Soldatinnen und Soldaten tragen 1. die Anzugarten nach § 3 , 2. die allgemeinen Kennzeichen nach § 4, 3. die Dienstgradabzeichen ...
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