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§ 3 - Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhGBefStV)
V. v. 08.12.2018 BGBl. I S. 2423 (Nr. 45)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 440-1-6 Urheberrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 440-1-6 Urheberrechtliche Vorschriften
§ 3 Aufsicht über befugte Stellen
(1) 1Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. 2Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den §§ 1 und 2 obliegen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfüllen. 2Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.
(3) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
(4) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
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