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§ 3 - Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz (VEPPGewG)
Artikel 2 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985, 1987 (Nr. 42)
Geltung ab 12.11.2022; FNA: 2030-36 Beamte
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Geltung ab 12.11.2022; FNA: 2030-36 Beamte
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§ 3 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit
(1) 1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der Länder und Kommunen, soweit ihnen durch Landesrecht eine Energiepreispauschale im Sinne des § 1 gewährt wird.
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