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§ 3 - Vergabemindestentgeltverordnung 2023 (VergMindV 2023)
V. v. 24.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 23
Geltung ab 01.02.2023 bis 31.12.2026; FNA: 860-3-44 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 01.02.2023 bis 31.12.2026; FNA: 860-3-44 Sozialgesetzbuch
§ 3 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Praktikantinnen und Praktikanten, unabhängig davon, ob sie sich im Anerkennungsjahr befinden.
(2) 1Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- 1.
- die vor dem 25. Juli 2017 bekannt gemacht wurden oder
- 2.
- für die das Vergabeverfahren auf sonstige Weise vor dem 25. Juli 2017 eingeleitet wurde.
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