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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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§ 3 - Vergabemindestentgeltverordnung 2019 (VergMindV 2019)
V. v. 27.03.2019 BGBl. I S. 364 (Nr. 9)
Geltung ab 01.04.2019 bis 31.12.2022; FNA: 860-3-40 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 01.04.2019 bis 31.12.2022; FNA: 860-3-40 Sozialgesetzbuch
§ 3 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Praktikantinnen und Praktikanten, unabhängig davon, ob sie sich im Anerkennungsjahr befinden.
(2) 1Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- 1.
- die vor dem 25. Juli 2017 bekannt gemacht wurden oder
- 2.
- für die das Vergabeverfahren auf sonstige Weise vor dem 25. Juli 2017 eingeleitet wurde.
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