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§ 3 - Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) 1Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und
- 1.
- typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um
- a)
- die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen) oder
- b)
- den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen),
- 2.
- eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach Nummer 1 enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen) oder
- 3.
- die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind (Transportverpackungen); Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen.
(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind.
(3) Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.
(4) Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind.
(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
(4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
- 1.
- dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
- 2.
- in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
- 3.
- ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
(4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer Einwegkunststoffverpackung erfüllen.
(5) Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können.
(6) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.
(7) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in der Anlage 2 näher bestimmten Füllgüter.
(8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
(9) 1Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. 2Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
(10) Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
(11) 1Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. 2Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. 3Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(12) Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
(13) Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.
(14) 1Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. 2Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
(14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
(14b) 1Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. 2Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.
(14c) 1Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. 2Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.
(15) Registrierter Sachverständiger ist, wer
- 1.
- nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
- 2.
- als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- seine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder
- 4.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden,
(16) 1System ist eine privatrechtlich organisierte juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die mit Genehmigung nach § 18 in Wahrnehmung der Produktverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt. 2Einzugsgebiet im Sinne von Satz 1 ist jeweils das gesamte Gebiet eines Landes, in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers in Verkehr gebracht werden.
(17) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer, die gemäß § 20 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen.
(18) Zentrale Stelle ist die nach § 24 zu errichtende Stiftung.
(19) Werkstoffliche Verwertung ist die Verwertung durch Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt.
(20) Wertstoffhof ist eine zentrale Sammelstelle zur getrennten Erfassung von Abfällen verschiedener Materialien, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen.
(21) Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/57 (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden.
Text in der Fassung des Artikels 24 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 3 VerpackG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 24 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699 |
aktuell vorher | 03.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699 |
aktuell vorher | 29.10.2020 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232 |
aktuell | vor 29.10.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 VerpackG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VerpackG Systembeteiligungspflicht (vom 01.07.2022)
... Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn ...
§ 8 VerpackG Branchenlösung (vom 01.01.2024)
... soweit er die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen, die von ihm entweder selbst oder durch ...
§ 9 VerpackG Registrierung (vom 01.07.2022)
... bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Absatz 8 , den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und ... nach Absatz 1 registriert sind. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn die Hersteller dieser ...
§ 26 VerpackG Aufgaben (vom 16.05.2023)
... über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 8 ; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen, 24. entscheidet auf Antrag durch ... durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als Mehrwegverpackung im Sinne von § 3 Absatz 3 , 25. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer ... von Abfällen als eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 11 , 27. nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer nach erfolgter Anzeige ...
§ 27 VerpackG Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern (vom 16.05.2023)
... ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Absatz 15 Nummer 1 bis 4 vorlegt. (2) Die Zentrale Stelle nimmt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ...
§ 36 VerpackG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2022)
... 5a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt, 6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige ...
Anlage 1 VerpackG (zu § 3 Absatz 1) Verpackungskriterien und -beispiele
... Kriterien für die Begriffsbestimmung „Verpackungen" nach § 3 Absatz 1 a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 ... nach § 3 Absatz 1 a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung ...
Anlage 2 VerpackG (zu § 3 Absatz 7) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7 (vom 01.01.2022)
Zitat in folgenden Normen
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
§ 11 EWKFondsG Jährliche Meldung der Hersteller
... der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, ...
Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
V. v. 20.01.2021 BGBl. I S. 95
§ 1 EWKVerbotsV Anwendungsbereich
... Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach § 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes in Verkehr gebracht werden oder ...
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
§ 5a UStatG Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (vom 16.05.2024)
... Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale: 1. Materialart und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten ... und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 8 des Verpackungsgesetzes , 2. Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei den privaten ... 2. Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei den privaten Endverbrauchern nach § 3 Absatz 11 des Verpackungsgesetzes von den Systemen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes gesammelt oder von den ... Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale: 1. Art und ... Verbleib und Entsorgung, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen. (3) ... diese Daten vorliegen. (3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes , die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Die Erhebung wird beginnend ... nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes , 2. Art und Menge der nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes ... Verpackungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes , sowie deren Verbleib und Entsorgung, 3. Art und Menge der erstmals in Verkehr ... 3. Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes , die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungen und die Anzahl ihrer ... und die Anzahl ihrer Umläufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen ...
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 16.05.2024)
... 4. § 5a a) im Falle des Absatzes 1 die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes , b) im Falle der Absätze 2 bis 5 die Inhaber oder Inhaberinnen oder ...
§ 15 UStatG Anschriftenübermittlung (vom 01.01.2022)
... und der Betreiber zulassungsbedürftiger Anlagen. (2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes , die mit der Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach § 31 Absatz 1 Satz 4 des ... Namen, Anschriften und europäischen oder internationalen Steuernummern der Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes sowie der durch die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unternehmen, soweit sie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale: 1. Materialart und Menge der erstmals in Verkehr ... und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 8 des Verpackungsgesetzes , 2. Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei den privaten ... 2. Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei den privaten Endverbrauchern nach § 3 Absatz 11 des Verpackungsgesetzes von den Systemen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes gesammelt oder von den ... Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale: 1. Art und ... Verbleib und Entsorgung, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen. (3) Die ... ihnen diese Daten vorliegen. (3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes , die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Die Erhebung wird beginnend mit dem ... nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes , 2. Art und Menge der nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes ... Verpackungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes , sowie deren Verbleib und Entsorgung, 3. Art und Menge der erstmals in Verkehr ... 3. Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes , die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungen und die Anzahl ihrer ... und die Anzahl ihrer Umläufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen ... § 5a a) im Falle des Absatzes 1 die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes , b) im Falle der Absätze 2 bis 5 die Inhaber oder Inhaberinnen ... a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes , die mit der Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach § 31 Absatz 1 Satz 4 des ... Namen, Anschriften und europäischen oder internationalen Steuernummern der Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes sowie der durch die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unternehmen, soweit sie ...
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Artikel 2 VerpackGEG Folgeänderungen
... 2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die ...
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 3 AbfRRL-UG Änderung des Verpackungsgesetzes
... 6 wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 5" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „dazu" ...
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... § 1 Abfallwirtschaftliche Ziele § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen ... § 37 Einziehung § 38 Übergangsvorschriften Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 ) Verpackungskriterien und -beispiele Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7) Schadstoffhaltige ... Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Verpackungskriterien und -beispiele Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7 ) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7 Anlage 3 (zu ... Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen, unter denen der in ... 17 Absatz 2 und 3," die Angabe „§ 19 Absatz 2," eingefügt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „652/2014 (ABl. L ... Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn ... bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Absatz 8 , den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und ... Satz wird angefügt: „Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn die Hersteller dieser ... 5a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt,". cc) In Nummer 6 ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 24 MoPeG Änderung des Verpackungsgesetzes
... § 3 Absatz 16 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 3 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das ...
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