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§ 3 - Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung (VersAusgl-AnzV)

V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2093 (Nr. 45)
Geltung ab 29.11.2022; FNA: 7631-11-17 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 3 Anzeigen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes



(1) Wesentliche nach Vertragsschluss eingetretene Umstände, die die in § 1 genannten Unternehmen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuzeigen haben, sind insbesondere

1.
Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,

2.
die Vereinbarung zusätzlicher wesentlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung von zusätzlichen Leistungen,

3.
die Änderung der Bewertung, ob eine Ausgliederung als wichtig oder unwichtig einzustufen ist,

4.
wesentliche Abweichungen, die sich aus einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Ausgliederung ergeben,

5.
neue Subdelegationen bezüglich wesentlicher Teile einer wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit,

6.
die Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des Dienstleisters,

7.
nach Vertragsschluss erbrachte Dienstleistungen in Drittstaaten durch den Dienstleister oder seine Subdienstleister,

8.
die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Ausgliederungsvertrages bei unbefristeten Verträgen oder vor Ablauf der Vertragslaufzeit,

9.
die Übernahme der Kontrolle über den Dienstleister durch ein anderes Unternehmen nach Kenntnis,

10.
der Wechsel der Person, die im Fall der Ausgliederung einer Schlüsselfunktion oder einer selbst definierten Schlüsselaufgabe beim Dienstleister hierfür zuständig ist.

(2) Nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände im Sinne des § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind auch solche Umstände, die die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens beeinträchtigen können, insbesondere

1.
nicht nur kurzfristige Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der Dienstleistung,

2.
erhebliche Vertragsverletzungen durch den Dienstleister,

3.
erhebliche Rechtsverstöße, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Ausgliederung nach § 32 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die umfassende Einschränkung von Informations- und Prüfrechten des Unternehmens oder der Aufsichtsbehörde oder Verstöße des Dienstleisters gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,

4.
die fehlende oder nur sehr unzureichende Bereitschaft des Dienstleisters, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Beseitigung und Vermeidung von Missständen,

5.
erhebliche Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit der Ausgliederung beim Unternehmen oder beim Dienstleister nach Kenntnis,

6.
ein unzureichendes Risiko- und Notfallmanagement des Dienstleisters,

7.
unzureichende Ressourcen des Dienstleisters für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgegliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit,

8.
Kenntnis über Umstände, nach denen eine leitende Person des Dienstleisters nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,

9.
fehlende oder nur unzureichende Mitwirkung des Dienstleisters bei Beendigung der Ausgliederung,

10.
drohende Zahlungsunfähigkeit des Dienstleisters,

11.
Kenntnis über schwerwiegende Reputationsschäden beim Dienstleister,

12.
Konflikte am Sitz des Dienstleisters in Drittstaaten, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgegliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit führen oder führen könnten.

(3) Zeigt ein in § 1 genanntes Unternehmen nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände in Bezug auf wichtige ausgegliederte Funktionen und Versicherungstätigkeiten an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestanden, sind zudem die Informationen nach § 2 Absatz 1 anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 3 VersAusgl-AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersAusgl-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAusgl-AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VersAusgl-AnzV Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen
... § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen und die Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 elektronisch an die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt zu ... bekannt. (2) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 in Textform an die Bundesanstalt zu übermitteln. (3) Bei der ...
§ 5 VersAusgl-AnzV Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen
... Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn, 1. die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate ...