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§ 3 - Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung (VertrFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 258
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-81 Berufliche Bildung

§ 3 Inhalt der Prüfung



Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen" nach § 4,

2.
„Operative Tätigkeiten im Vertrieb durchführen" nach § 5 sowie

3.
„Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten" nach § 6.

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Zitierungen von § 3 VertrFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VertrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VertrFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die ...
§ 8 VertrFPrV Schriftliche Prüfung
... Die schriftliche Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 2 in jeder Aufgabenstellung den Schwerpunkt bildet und die übrigen Prüfungsbereiche nach ... 2 in jeder Aufgabenstellung den Schwerpunkt bildet und die übrigen Prüfungsbereiche nach § 3 mindestens einmal situationsbezogen thematisiert werden. (2) Die schriftliche ...
§ 9 VertrFPrV Mündliche Prüfung
... zuständigen Stelle ein. Das Thema muss aus dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 2 stammen. Die Präsentation soll höchstens zehn Minuten dauern. (4) ...