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Artikel 3 - Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
Artikel 3 Änderung des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes
Das Justizaktenaufbewahrungsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Namensverzeichnisse und" durch die Wörter „Namens- und sonstige Verzeichnisse sowie" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Länder können allgemein oder für einzelne Angelegenheiten bestimmen, dass für Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 weggelegt wurden, die bis dahin geltenden landesrechtlichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen fortgelten."
Zitierungen von Artikel 3 WEMoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WEMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WEMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 18 WEMoG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Dezember 2020 in Kraft. Die Artikel 3 , 6 und 9 Nummer 4 sowie die Artikel 10 bis 12 treten am Tag nach der Verkündung in ...
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