(1)
1In den Fällen nach
§ 1 Absatz 2 macht das Bundeszentralamt für Steuern öffentlich bekannt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab dem in der Bekanntmachung zu benennenden Stichtag auch als Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt.
2Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichen sowie für mindestens zwölf Monate ab Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern zur Ansicht und zum Abruf bereitzustellen.
(2)
1In den Fällen nach
§ 1 Absatz 3 und 4 werden dem wirtschaftlich Tätigen die ihm zugeteilte Wirtschafts-Identifikationsnummer und das erste Unterscheidungsmerkmal elektronisch durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt.
2Hierzu nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das Postfach des wirtschaftlich Tätigen oder seines zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach
§ 80 Absatz 2,
§ 122 Absatz 1 Satz 4 oder
§ 123 der Abgabenordnung, das auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de eingerichtet ist.
(3) Die Unterscheidungsmerkmale nach
§ 139c Absatz 5a Satz 3 der Abgabenordnung für weitere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten eines wirtschaftlich Tätigen werden dem wirtschaftlich Tätigen vom Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. März 2026 mitgeteilt.
[(4)
1Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf begründeten Antrag eines wirtschaftlich Tätigen die Mitteilung der zugeteilten Wirtschafts-Identifikationsnummer und des ersten Unterscheidungsmerkmals durch das Bundeszentralamt für Steuern schriftlich erfolgen.
2§ 150 Absatz 8 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.] *)
- *)
- siehe § 4 Absatz 2