§ 3 Inhalt der Eintragung in das Wettbewerbsregister
(1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten, die ihr von einer nach
§ 4 zur Mitteilung verpflichteten Behörde übermittelt wurden, in einer elektronischen Datenbank:
- 1.
- den Namen der mitteilenden Behörde,
- 2.
- das Datum der einzutragenden Entscheidung und ihrer Rechts- beziehungsweise Bestandskraft,
- 3.
- das Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden Behörde,
- 4.
- vom betroffenen Unternehmen
- a)
- die Firma,
- b)
- die Rechtsform,
- c)
- den Familiennamen und den Vornamen der gesetzlichen Vertreter,
- d)
- bei Personengesellschaften den Familiennamen und den Vornamen der geschäftsführenden Gesellschafter,
- e)
- die Postanschrift des Unternehmens,
- f)
- bei inländischen Unternehmen das Registergericht und die Registernummer aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Partnerschafts- oder bei vergleichbaren amtlichen Registern *) die Registernummer und die registerführende Stelle, soweit vorhanden,
- g)
- bei ausländischen Unternehmen anstelle der in Buchstabe f genannten Angaben eine der Registernummer vergleichbare Nummer und die registerführende Stelle, soweit vorhanden, sowie
- h)
- soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- 5.
- von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten genannt wird,
- a)
- den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen Person,
- b)
- das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person
- c)
- die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und
- d)
- die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 begründenden Umstände sowie
- 6.
- die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion.
(3) Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde sind vertraulich.
(4)
1Die Registerbehörde kann zur Überprüfung und Vervollständigung der in Absatz 1 Nummer 4 genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmens, das in das Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll, ersuchen.
2In dem Ersuchen hat die Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechtsform und Anschrift des betroffenen Unternehmens anzugeben.
3§ 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes bleibt unberührt.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 78 Nummer 1 G. v. 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) wurde sinngemäß konsolidiert.
Frühere Fassungen von § 3 WRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 WRegG Mitteilungen ... bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 und 2 der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten mit. § 30 der Abgabenordnung steht der Mitteilung von ...
§ 10 WRegG Verordnungsermächtigung (vom 19.01.2021) ... Kommunikation mit der Registerbehörde, 3. Inhalt und Umfang der Daten nach § 3 Absatz 1 und der Mitteilung nach § 6 Absatz 3, 4. ein von den Unternehmen zu verwendendes ... 4. ein von den Unternehmen zu verwendendes Standardformular für die Mitteilung nach § 3 Absatz 2 , 5. Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung nach § 4 einschließlich eines ...
Zitat in folgenden NormenUmsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 27a UStG Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vom 01.01.2025) ... und an das Bundeskartellamt zur Überprüfung und Vervollständigung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet werden. Bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der ...
Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)
V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809
§ 4 WRegV Pflichten der mitteilungspflichtigen Behörden ... Die mitteilungspflichtigen Behörden haben der Registerbehörde die in § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichneten Daten unter Beachtung der nachfolgenden Vorgaben elektronisch über das Portal ... auszustellen. (2) Zu den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes zu übermittelnden Daten gehören auch folgende Angaben: 1. das Gericht, das ... (4) Die mitteilungspflichtige Behörde hat an die Registerbehörde die in § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und die in § 4 ...
§ 5 WRegV Abfrage von Daten durch Auftraggeber ... der Auftragsbekanntmachung, soweit vorhanden, 3. zu dem Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes . Der Auftraggeber hat zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für ... Unternehmen vorhanden sind, hat die Registerbehörde dem Auftraggeber die nach § 3 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes und nach den §§ 4 und 10 mitgeteilten Daten, soweit diese im Register gespeichert sind, ...
§ 13 WRegV Protokollierung ... Behörden nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Daten, 5. bei Abfragen der Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 und 2 des ... bei Abfragen der Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes und § 5 Absatz 2 genannten Daten, 6. bei Auskunftsanträgen der amtlichen ... Verzeichnisstellen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes die nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes abgefragten und von der Registerbehörde übermittelten Daten. (2) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_WRegG.htm