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§ 3 - Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)
§ 3 Nutzung der amtlichen Schnittstelle
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hat die Registerbehörde eine amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eingerichtet, kann die Registerbehörde diese mitteilungspflichtigen Behörden, öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und amtlichen Verzeichnisstellen zur Nutzung zur Verfügung stellen.
(2) Soweit die Registerbehörde für die Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eine Registrierung verlangt, findet § 2 entsprechende Anwendung.
Zitierungen von § 3 WRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 WRegV Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation
... Mittel, 3. den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und 4. den nach dieser Verordnung bereitgestellten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_WRegV.htm