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§ 3 - Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)

V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 7133-5-1 Waffen
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§ 3 Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde



(1) 1Liegt zu einer Person noch kein Datensatz im Nationalen Waffenregister vor, wird ein neuer Datensatz angelegt und an die Registerbehörde übermittelt. 2Die Registerbehörde vergibt für die Person die Personen-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. 3Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die Personen-Ordnungsnummer die Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8 oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu übermitteln sind. 4Die Registerbehörde vergibt zu diesen Daten die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. 5Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils. 6Die Registerbehörde vergibt für die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils die Waffen- oder Waffenteil-Ordnungsnummer.

(2) Besteht im Register zu einer Person oder einer Waffe bereits ein Datensatz, werden diesem die übermittelten Daten durch Angabe der Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes zugeordnet.

(3) Stimmen Angaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregistergesetzes zu einer Person mit den gespeicherten Angaben zu einer anderen Person überein oder weichen nur geringfügig von dieser ab, übermittelt die Waffenbehörde an die Registerbehörde einen Hinweis, dass es sich um verschiedene Personen handelt.





 

Frühere Fassungen von § 3 WaffRGDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.09.2020Artikel 3 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 WaffRGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WaffRGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst: ...