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§ 3 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 3 Registerbehörde



(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.

(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.

(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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