Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben

§ 3 - Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung (4. BWI-VO)

V. v. 16.06.2019 BGBl. I S. 890 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 01.10.2019 bis 31.12.2024; FNA: 790-18-5 Forstwirtschaft
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§ 3 Grunddaten



An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:

1.
Betriebsart,

2.
Eigentumsart,

3.
Waldstruktur,

4.
Baumarten,

5.
Alter,

6.
Baumdurchmesser,

7.
Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,

8.
Geländemerkmale,

9.
besondere Baummerkmale,

10.
Totholz,

11.
Landnutzung vor oder nach Wald.



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