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§ 3 - Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)
Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955 (Nr. 80)
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 752-6-25 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 752-6-25 Elektrizität und Gas
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§ 3 Zuschüsse aus Fördermitteln
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd angesetzt.
(2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12 ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14 als Erlös berücksichtigt.
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Zitierungen von § 3 WasserstoffNEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WasserstoffNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasserstoffNEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WasserstoffNEV Netzanschlusskosten
... veranlassten Kosten, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse im Sinne von § 3 Absatz 1 , für die Herstellung des Netzanschlusses und die Änderungen des Netzanschlusses zu ...
§ 5 WasserstoffNEV Baukostenzuschüsse
... Prozent dieser Kosten betragen, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse im Sinne des § 3 Absatz 1 . (2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist berechtigt, von dem ...
§ 10 WasserstoffNEV Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
... 5. erhaltene passivierte Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 und 6. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von ...
§ 12 WasserstoffNEV Kostenmindernde Erlöse und Erträge
... 4. Baukostenzuschüsse, 5. Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder 6. sonstige Erträge und Erlöse. (2) Erhaltene ...
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