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§ 3 - Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV)
V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1086 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
Geltung ab 01.05.2006; FNA: 860-3-28 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.05.2006; FNA: 860-3-28 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Höhe und Aufbringung der Umlage
(1) Die Umlage beträgt in Betrieben
- 1.
- des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 2 Prozent,
- 2.
- des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) 1,9 Prozent,
- 3.
- des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 1,6 Prozent,
- 4.
- des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung) 1,85 Prozent
(2) Die Umlage wird in Betrieben
- 1.
- nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
- 2.
- nach Absatz 1 Nr. 2 allein durch die Arbeitgeber aufgebracht,
- 3.
- nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,6 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
- 4.
- nach Absatz 1 Nr. 4 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,05 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen.
(3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden. Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden die nach den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkommensteuergesetzes pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden
- 1.
- der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung,
- 2.
- die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes,
- 3.
- in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und
- 4.
- in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (7. WinterbeschÄndV) V. v. 29. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 237 m.W.v. 1. Oktober 2023
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Frühere Fassungen von § 3 WinterbeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 WinterbeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WinterbeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WinterbeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WinterbeschV Erstattung von Mehraufwendungen
... des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird in Höhe von 10 Prozent des Umlagesatzes nach § 3 erhoben, wenn dieser mindestens 1,5 Prozent beträgt. Ist der Umlageprozentsatz geringer, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 18 BeitrRLUmsG Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... § 3 Absatz 3 Satz 1 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2864
Artikel 1 3. WinterbeschVÄndV
... § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), ...
Erste Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 11.12.2006 BGBl. I S. 2809
Artikel 1 1. WinterbeschVÄndV
... 2" das Wort „bis" durch das Wort „und" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „1 ...
Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV)
V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860, 1600
Artikel 1 6. WinterbeschÄndV Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... aufgehoben. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „1 Prozent" durch die Angabe „1,9 Prozent" ersetzt. ...
Siebte Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (7. WinterbeschÄndV)
V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
Artikel 1 7. WinterbeschÄndV Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... § 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 30.11.2012 BGBl. I S. 2459
Artikel 1 4. WinterbeschVÄndV Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 19.03.2007 BGBl. I S. 349
Artikel 1 2. WinterbeschVÄndV
... b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „1 ...
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