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Artikel 3 - Wohngeld-Plus-Gesetz (WoGPlusG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 921) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 85 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes". - 2.
- Folgender § 85 wird angefügt:
„§ 85 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen."
Zitierungen von Artikel 3 Wohngeld-Plus-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WoGPlusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGPlusG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift ...
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