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§ 3 - Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 24.01.2018; FNA: 4110-4-22 Börsenvorschriften
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Geltung ab 24.01.2018; FNA: 4110-4-22 Börsenvorschriften
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§ 3 Prüfungszeitraum, Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung
(1) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.
(2) Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen.
(3) Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung.
(4) 1Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der Bundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen.
(5) 1Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren. 2Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen von der Prüfungsplanung nicht länger als zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde.
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