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§ 3 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 1 Einreichungsverfahren, Rechtsträgerkennung, Kreditanzeige
§ 2
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§ 4
§ 3 Anzeigen nach
§ 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2
des Wertpapierinstitutsgesetzes
(1) Anzeigen nach
§ 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach
§ 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes
maßgeblichen Prozentsatzes enthalten.
(2) Anzeigen nach
§ 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.
(3) Kredite sind nicht nach
§ 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.
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