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§ 3 - Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)
V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 7610-23-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 7610-23-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. 2Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.
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Zitierungen von § 3 WpI-InhKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WpI-InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpI-InhKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 WpI-InhKontrollV (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) Formular WpI-EENP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
... nachgereicht
Kopie der Bevollmächtigung des Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 3 Satz 2 WpI-InhKontrollV
□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereicht
Seite 11 ...
Anlage 2 WpI-InhKontrollV (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Formular WpI-EEKNP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
... beglaubigte Kopie der Bevollmächtigung des Empfangsbevoll-
mächtigten im Inland nach § 3 Satz 2 WpI-InhKontrollV
□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereicht
Seite 21 ...
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