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§ 3 - Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV)

V. v. 09.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 5
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 3 Risikoträgeridentifikation



1Die Wertpapierinstitute haben auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich alle Risikoträger zu identifizieren. 2Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenschaft als Risikoträger sind die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154. 3Soweit die Besonderheiten des Risikoprofils eines Wertpapierinstituts dies erfordern, hat das Wertpapierinstitut zusätzliche interne Kriterien anzuwenden, um alle Risikoträger zu identifizieren.



 

Zitierungen von § 3 WpIVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WpIVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpIVergV Begriffsbestimmungen
... das Wertpapierinstitut. Dies umfasst auch die Identifikation der Risikoträger nach § 3 . (4) Fixe Vergütung im Sinne dieser Verordnung ist der Teil der ...