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§ 3 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
(1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Absätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.
(2) 1Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld entgegennimmt, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen. 2Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, sofern
- 1.
- die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der Entgegennahme der im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden Gelder erfolgt und
- 2.
- das E-Geld und das Guthaben, das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht, nicht verzinst werden und dem Inhaber auch sonst keine Vorteile gewährt werden, die mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang stehen.
(3) 1Soweit ein Institut im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf es über diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung von Zahlungsvorgängen vornehmen. 2Guthaben auf Zahlungskonten, die bei dem Institut geführt werden, dürfen nicht verzinst werden. 3Die Gelder, die ein Institut von den Zahlungsdienstnutzern ausschließlich bestimmt für die Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder als E-Geld.
(4) 1Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 5 Kredite nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes nur unter der Voraussetzung gewähren, dass
- 1.
- die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt,
- 2.
- im Kreditvertrag eine Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten vereinbart und das Darlehen innerhalb von zwölf Monaten vollständig zurückzuzahlen ist und
- 3.
- der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder aus der Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen oder gehaltenen Geldern gewährt wird.
Text in der Fassung des Artikels 11 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 3 ZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2023 | Artikel 11 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
aktuell vorher | 15.12.2023 | Artikel 27 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
aktuell | vor 15.12.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen (vom 15.12.2023)
... Sinne der Nummer 3, die durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Absatz 4 gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung); 5. die Ausgabe von ...
§ 11 ZAG Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... von Zahlungsdiensten; 2. die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 3 ; 3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen ...
§ 15 ZAG Eigenmittel; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... höhere Betrag maßgebend ist. Gewährt ein Institut Kredite im Sinne des § 3 Absatz 4 , müssen die Eigenmittel jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der ...
§ 24 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 nachgekommen ist, 2. nach § 3 , nach § 15, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 3, nach den ...
§ 39 ZAG Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 15.12.2023)
... im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 3 , 7 bis 9 und 19 Absatz 1 und 4 anzuwenden. Auf Institute, die eine Zweigniederlassung ...
§ 63 ZAG Strafvorschriften
... bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt, 2. entgegen § 3 ... 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Gelder nicht oder nicht rechtzeitig in E-Geld umtauscht, 3. entgegen ... 1 dort genannte Gelder nicht oder nicht rechtzeitig in E-Geld umtauscht, 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 einen Kredit gewährt, 4. ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder ohne ...
Zitat in folgenden Normen
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 16 GwG Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet (vom 01.01.2020)
... darf nicht verzinst werden. Für die entgegengenommenen Geldbeträge gilt § 3 Absatz 3 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend. (4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass Transaktionen ...
Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 11 RechZahlV Forderungen an Kunden - Posten 3 (vom 21.12.2018)
... Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 11 KrZwMGEG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... § 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 27 ZuFinG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger." 3. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 19" durch die Wörter „nach ...
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