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Artikel 3 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
Artikel 3 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
„§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten". - 2.
- In § 19 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „sind die Daten zu sperren" durch die Wörter „ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken" ersetzt.
- 3.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Sperren" durch die Wörter „Einschränken der Verarbeitung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die Daten zu sperren" durch die Wörter „ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3 2. DSAnpUG-EU
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. DSAnpUG-EU selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 20 11. ZustAnpV Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...
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