§ 3a Bedarfssätze der Grundleistungen
(1) Wird der notwendige persönliche Bedarf nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
- 1.
- erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 162 Euro;
- 2.
- erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie
- a)
- in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben;
- b)
- nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind;
- 3.
- erwachsene Leistungsberechtigte je 130 Euro, wenn sie
- a)
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben;
- b)
- in einer stationären Einrichtung untergebracht sind;
- 4.
- jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 110 Euro;
- 5.
- leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 108 Euro;
- 6.
- leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 104 Euro.
(2) Wird der notwendige Bedarf nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft,
Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
- 1.
- erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 202 Euro;
- 2.
- erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie
- a)
- in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben;
- b)
- nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind;
- 3.
- erwachsene Leistungsberechtigte je 162 Euro, wenn sie
- a)
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben;
- b)
- in einer stationären Einrichtung untergebracht sind;
- 4.
- jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 213 Euro;
- 5.
- leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 162 Euro;
- 6.
- leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 143 Euro.
(2a) 1Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von 174 Euro. 2Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4 den Betrag von 174 Euro übersteigt.
(3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.
(4)
1Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach
§ 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach
§ 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
2Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.
3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt.
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- Anm.
- d. Red.:
Die Beträge werden regelmäßig fortgeschrieben, teilweise in separaten Bekanntmachungen, siehe auch dort
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 AsylbLG Einkommen und Vermögen (vom 01.01.2024) ... für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; ... Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. ... notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2 , jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte ... § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4 . Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit ...
§ 11 AsylbLG Ergänzende Bestimmungen (vom 16.05.2024) ... 1. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 ...
§ 12 AsylbLG Asylbewerberleistungsstatistik (vom 26.11.2019) ... im Laufe und am Ende eines Berichtsjahres sowie Leistungsempfänger differenziert nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ; d) für Haushalte: Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des ... Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Typ des Leistungsempfängers nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; 2a. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020B. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1429
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2022B. v. 12.10.2021 BGBl. I S. 4678
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2023B. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2601
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2024B. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 288
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025B. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 325
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
G. v. 13.08.2019 BGBl. I S. 1290
Artikel 1 3. AsylbLGÄndG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ... 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden." 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Bedarfssätze der Grundleistungen (1) ... 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Bedarfssätze der Grundleistungen (1) Wird der notwendige persönliche Bedarf ... Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung" durch die Wörter „ § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie" ... § 3 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4" durch die Wörter „ § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz ... 3 Absatz 4" durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2 , jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird ... 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8" durch die Angabe „ § 3a Absatz 1" ersetzt. 8. In § 11 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „Nummer ... die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter „ § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt. ddd) In Buchstabe d werden die Wörter „und für ... die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter „ § 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
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