§ 3a Verfahren der Schadenregulierung
- 1.
- ein mit Gründen versehenes Schadensersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder
- 2.
- eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht oder nicht vollständig beziffert worden ist.
2Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten.
(2)
1Wird das Schadensersatzangebot (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nicht binnen drei Monaten vorgelegt, so ist der Anspruch des Dritten mit dem sich nach
§ 288 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen.
2Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben unberührt.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAuslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19
§ 5 AuslPflVG Grenzversicherung ... entsprechen. (2) Auf die Grenzversicherung sind die §§ 3, 3a , 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 5b Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes ...
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 8 VVRG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes ... erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers." 3. In § 3a Satz 1 wird die Angabe § 3 Nr. 1" durch die Wörter § 115 Abs.1 des ... § 115 Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt. 4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: § 3b Schließt ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 1 AuslPflVNOG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes ... 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt. 6. § 3a wird wie folgt gefasst: „§ 3a Verfahren der Schadenregulierung ... 2 Absatz 1" ersetzt. 6. § 3a wird wie folgt gefasst: „ § 3a Verfahren der Schadenregulierung (1) Macht der Dritte den Anspruch nach § 115 ... wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 3a ist entsprechend anzuwenden." bb) In Satz 3 werden die Wörter ... das Dreifache der nach diesem Gesetz vorgesehenen Mindestversicherungssumme. (4) § 3a ist auf Ansprüche nach § 17 Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Der Insolvenzfonds ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Zitate in aufgehobenen TitelnVersicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
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