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§ 3a - Pflichtversicherungsgesetz (PflVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 05.04.1965 BGBl. I S. 213; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.10.1965; FNA: 925-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 01.10.1965; FNA: 925-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 3a Verfahren der Schadenregulierung
(1) 1Macht der Dritte den Anspruch nach § 115 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes geltend, so hat der Versicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte dem Dritten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten,
- 1.
- ein mit Gründen versehenes Schadensersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder
- 2.
- eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht oder nicht vollständig beziffert worden ist.
(2) 1Wird das Schadensersatzangebot (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nicht binnen drei Monaten vorgelegt, so ist der Anspruch des Dritten mit dem sich nach § 288 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen. 2Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024
Frühere Fassungen von § 3a Pflichtversicherungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.04.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 8 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
aktuell vorher | 18.12.2007 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.12.2007 BGBl. I S. 2833 |
aktuell | vor 18.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a Pflichtversicherungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a PflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 PflVG Leistungspflicht des Entschädigungsfonds (vom 17.04.2024)
... dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. § 3a ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ...
§ 18 PflVG Umfang der Leistungspflicht des Insolvenzfonds (vom 17.04.2024)
... Dreifache der nach diesem Gesetz vorgesehenen Mindestversicherungssumme. (4) § 3a ist auf Ansprüche nach § 17 Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Der ...
Zitat in folgenden Normen
Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19
§ 5 AuslPflVG Grenzversicherung
... entsprechen. (2) Auf die Grenzversicherung sind die §§ 3, 3a , 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 5b Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes ...
§ 10 AuslPflVG Leistungspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte
... gegen das Deutsche Büro Grüne Karte geltend machen. Die §§ 3 und 3a des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 118 bis 120, 123 Absatz 1 und 3 sowie § 124 Absatz 1 des ...
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 163 VAG Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (vom 17.04.2024)
... hat, dem System der Grünen Karte beigetreten ist. In diesem Fall gilt § 3a des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend. (5) Die Bestellung eines Schadenregulierungsbeauftragten durch ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 8 VVRG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers." 3. In § 3a Satz 1 wird die Angabe § 3 Nr. 1" durch die Wörter § 115 Abs.1 des ... § 115 Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt. 4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: § 3b Schließt ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 1 AuslPflVNOG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt. 6. § 3a wird wie folgt gefasst: „§ 3a Verfahren der Schadenregulierung ... 2 Absatz 1" ersetzt. 6. § 3a wird wie folgt gefasst: „ § 3a Verfahren der Schadenregulierung (1) Macht der Dritte den Anspruch nach § 115 ... wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 3a ist entsprechend anzuwenden." bb) In Satz 3 werden die Wörter ... das Dreifache der nach diesem Gesetz vorgesehenen Mindestversicherungssumme. (4) § 3a ist auf Ansprüche nach § 17 Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Der Insolvenzfonds ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Artikel 1 2. PflVGuaÄndG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 7b VAG Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (vom 01.05.2013)
... hat, dem System der Grünen Karte beigetreten ist. In diesem Fall gilt § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend. Die Bestellung eines ...
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